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UST bei Entnahme PKW aus Betriebsvermögen

16Apr

UST bei Entnahme PKW aus Betriebsvermögen

Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgearbeitet. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Entnahme eines Kfz aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens unterliegt nach § 1 Abs.1 Nr.2a UStG als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann, wenn der Unternehmer in Verbindung mit dem Erwerb des Kfz oder von Bestandteilen des Kfz zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Ein Unternehmer, der einen Pkw von einem Privatmann oder Kleinunternehmer kauft und deshalb keinen Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis geltend machen kann, braucht also bei der Entnahme dieses Pkw i.d.R. keine Umsatzsteuer abzuführen.

Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung bleibt die Entnahme eines betrieblichen Gegenstandes, z.B. eines Kraftfahrzeugs, umsatzsteuerfrei, wenn ein Vorsteuerabzug weder für den Gegenstand selbst noch für seine später darin eingegangenen Bestandteile möglich war. Die Umsatzbesteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs soll aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann unterbleiben, wenn die Aufwendungen für Verbesserungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten und Wiege 20% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gegenstands nicht überstiegen haben.

Der BFH hat mit Urteil vom 3O.März 1995 hierzu entschieden, dass Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch eines Gegenstands, die der Unternehmer mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die Frage der Besteuerung der Entnahme des Gegenstandes nicht berühren. Damit hat der BFH der einschränkenden Verwaltungsauffassung die Grundlage entzogen. Inzwischen ist ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Es empfiehlt sich deshalb, die Entnahme eines betrieblichen Kfz, bei dessen Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war und bei dem später keine größeren Zubehörteile mit Vorsteuerabzug angeschafft wurden, als steuerfreien Vorgang zu behandeln. Entsprechende Streitfälle sollten bis zu einer erneuten Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

Fundstellen:

a) BFH-Urteil vom 30.3.95 (V R 65/93) in Deutsches Steuerrecht 1995

S.981.
b) Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 30.10.97 (V 318/96-Rev.eingel.) in EFG 1998 S.692; Az. des BFH: V R 8/98.
c) BMF-Schreiben vom 13.5.94 (IV C 2-S 7056a-94/94) in BStBI 1994 l

S.298.
d) Verfügung der OFD Berlin vom 14.11.96 (St 431-S 7522-4/95} in Umsatzsteuer-Rundschau 1997 S. 154.
e) St+W 1997 S.26.

Auch zur Frage, ob der Verkauf eines betrieblichen Kfz, das ohne Vorsteuerabzug erworben und anschließend z.T. betrieblich und z.T privat genutzt wurde, ganz oder teilweise umsatzsteuerpflichtig ist, sind zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, entsprechende Fälle offen zu halten.

Insoweit kann es vorteilhaft sein, das Fahrzeug (rechtzeitig) vor der Veräußerung zu entnehmen, da der BFH wahrscheinlich nur die Entnahme als umsatzsteuerfreien Vorgang ansehen wird.

Fundstellen:

a) Urteil des FG München vom 1.8.96 (14 K 330/95-Rev.eingel.) in DStRE 1997 S.465; Az. des BFH: XI R 8/97.
b) Urteil des FG München vom 10.10.95 (14 K 3624/94) in EFG 1997 S.186; Az. des BFH: V R 61/96.
c) OFD Rostock vom 13.1.98 (S 7100 A-St 221) in Umsatzsteuer-Rundschau 1998 S.201.

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