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Bei Zweifeln an der Steuerhinter­ziehung ist Hinzuschätzung nicht zulässig (§ 370 AO)

16Apr

Bei Zweifeln an der Steuerhinter­ziehung ist Hinzuschätzung nicht zulässig (§ 370 AO)

Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgearbeitet. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Im vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt ging es um das häufig anzutreffende Problem, dass zwar Schwarzgeldkonten entdeckt wurden, die genaue Höhe der in der Vergangenheit verschwiegenen Einnahmen aber nicht mehr exakt feststellbar ist. In diesem Fall kann das Finanz­amt nicht einfach Zinsen im Schätzungswege als Steuerhinterziehung hochrechnen, wenn der Betroffene mitteilt. Privatentnahmen getätigt und anschließend über Barvermögen verfügt zu haben.

Finanzämter dürfen Änderungsbescheide wegen einer möglichen Steuerhinterziehung nur erlassen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung tatsächlich vorliegen. Bestehen Zweifel an der Steuerhinterziehung, ist die Hinzuschätzung selbst dann nicht zulässig, wenn der Verdächtige seine Mitwirkungspflichten für die Feststellung der Besteuerungsgrund­lagen verletzt hat. Auch trotz erweiterter Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten haben die Finanzbehörden die objektive Beweislast. Denn für den Tatbestand der Steuerhinterziehung ist dieselbe Gewissheit erforderlich, wie für andere Tatsachen im Feststellungsverfahren. Damit scheidet eine Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des Schätzrahmens aus.

Ist zweifelhaft, ob eine Steuerhinterziehung begangen wurde oder ob Privatentnahmen von dem Konto und Verfügungen mit Barvermögen vorlagen, kann trotz einiger Ungereimtheiten nach dem allgemeinen Grundsatz „in dubio pro reo“ kein Änderungsbescheid erlassen werden. Hierbei sind auch vom Anleger nachgewiesene Abbuchungen mindernd zu berücksichtigen, auch wenn er die Zinsen in den einzelnen Jahren nicht detailliert aufgelistet hat.

Fundstellen:
BFH 7.11.06, VIII R 81/04, BB 07, 537; 20.12.00, l R 50/00, BStBI II 01, 381

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