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Firmenwagen: Gilt 1 %-Regelung auch für LKWs?

16Apr

Firmenwagen: Gilt 1 %-Regelung auch für LKWs?

Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgearbeitet. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 1.12.2006 (Aktenzeichen 1 K 81/04) entschieden, dass die 1 %-Regelung auch auf Lastwagen bzw. Kombinationsfahrzeuge anwendbar ist.

Im Urteilsfall betrieb die Klägerin ein Unternehmen für Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte u.a. einen Opel Combo für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen. Der Auf­bau hatte keine Fenster und war mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet. Ferner war das Fahrzeug mit einer auffälligen Lackierung und Beschriftung versehen. Das Finanz­amt setzte neben dem geldwerten Vorteil für die Fahrstrecke zur Arbeit auch einen geldwerten Vor­teil für die Privatnutzung mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an. Dem stimmte das Finanzgericht zu.

Hinweis:
Nach dem Anscheinsbeweis wird davon ausgegangen, dass ein dem Arbeitnehmer überlassenes Fahrzeug auch für private Zwecke verwandt wird und die Privatnutzung als Arbeitslohn zu erfassen ist. Dieser An­scheinsbeweis kann aber widerlegt werden. Im Urteilsfall wurde lediglich behauptet, dass bereits auf Grund des Fahrzeugcharakters eine Privatnutzung ausscheide. Dieser Ansicht folgte das Gericht jedoch nicht.

Um die Anwendung der 1 %-Regelung und entsprechende (Lohnsteuer-)Haftungsrisiken im Fall der Überlas­sung von Monteurfahrzeugen zu verhindern, sollte zunächst vertraglich (schriftlich) mit dem Arbeitnehmer ver­einbart werden, dass das überlassene Fahrzeug nicht privat genutzt werden darf.

Der Bundesfinanzhof hat sich bislang nicht eindeutig dazu geäußert, ob der Arbeitgeber ein vertraglich vereinbartes Nutzungsverbot auch tatsächlich zu überwachen hat. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte jedoch eine Überwachung – z.B. durch ein vom Arbeitnehmer geführtes Fahrtenbuch, welches nicht ordnungsgemäß im Sinne der stren­gen Anforderungen des Einkommensteuergesetzes sein muss – erfolgen.

Durch das Fahrtenbuch soll belegt werden, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wird. Das Besondere an der vorliegenden Entscheidung ist, dass sich diese Widerlegung des Anscheinsbeweises nunmehr auch bei Fahrzeugen stellt, die wegen ihrer Ausstattung gewöhnlicherweise nicht privat genutzt werden.

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